Umsetzung von FIDLEG und FINIG (Teil 2): Eine Bestandesaufnahme

Aufsicht durch Aufsichtsorganisation

Eine notwendige Voraussetzung für die Erteilung der FINMA-Bewilligung gemäss FINIG ist der Anschluss des Vermögensverwalters oder Trustees bei einer Aufsichtsorganisation. Aktuell wird davon ausgegangen, dass die meisten Vermögensverwalter und Trustees ab der zweiten Hälfte 2021 ihre Gesuche einreichen werden. Erste Aufnahmen sind jedoch bereits erfolgt.

Nach der Bewilligung durch die FINMA wird die ordentliche Überwachung der Vermögensverwalter und Trustees und die Sicherung der Einhaltung der Pflichten aus dem FIDLEG, dem FINIG und dem GwG durch die Aufsichtsorganisationen vorgenommen. Die Rolle der FINMA beschränkt sich bei dieser Konstellation auf die allenfalls notwendige Aufdeckung und Klärung von Missständen im Rahmen von Enforcementverfahren.

Auch wer als Aufsichtsorganisation tätig werden will, bedarf einer Bewilligung durch die FINMA. Aktuell sind von den fünf Aufsichtsorganisationen, die um eine Bewilligung ersucht haben, die folgenden drei bewilligt:

  • Organisme de Surveillance des Instituts Financiers (OSIF) mit Sitz in Genf
  • Organisation de Surveillance Financière (OSFIN) mit Sitz in Neuchâtel
  • Organisme de Surveillance pour Intermédiaires Financiers & Trustees (SO-FIT) in Gründung mit Sitz in Genf

Deutschschweizer AOs – who is next?

Interessanterweise sind die drei bis dato von der FINMA bewilligten Aufsichtsorganisationen (AO) alle in der Westschweiz angesiedelt. Die Bewilligung der ersten Deutschschweizer AO ist eigentlich überfällig. Das Gesuch der AOOS, gegründet vom VSV, liegt der FINMA vor und es ist zu erwarten, dass weitere AOs folgen werden.

Den «alten» SROs liegt viel daran, ihre aktuellen Mitglieder nahtlos in die neuen AOs zu überführen – je nach SRO passiert dies quasi automatisch und kostenlos. Interessant wird sein, wie sich die Landschaft der SROs im Bereich jener Finanzdienstleister entwickelt, die zwar weiterhin einer GwG-Unterstellung, aber keiner FINMA-Bewilligung und AO-Unterstellung unterliegen. Wer bleibt übrig? Wie sehen die Standards aus?

Anschluss an Ombudsstelle noch in diesem Jahr

Auch der Anschluss an eine Ombudsstelle ist für alle Finanzdienstleister, welche ihre Dienstleistung in der Schweiz erbringen, nach FIDLEG/FINIG Pflicht. Die ersten Ombudsstellen wurden diesen Juni von der FINMA bewilligt – unter Anerkennung der sechsmonatigen Frist ist ein Anschluss somit bis Ende 2020 fällig.

10.09.2020




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