FINMA-Rundschreiben 2025/2: Klumpenrisiken und die Ausnahme für kollektive Kapitalanlagen

Mit dem Rundschreiben 2025/2 zu den Verhaltenspflichten nach FIDLEG/FIDLEV hat die FINMA konkretisiert, wann Risikokonzentrationen in Portfolios von Privatkunden als marktunüblich gelten und eine aktive Informationspflicht auslösen. Neben der Festlegung quantitativer Schwellenwerte war im Vernehmlassungsverfahren insbesondere die Frage umstritten, wie kollektive Kapitalanlagen zu behandeln sind. Seit dem 1. Januar 2025 ist das Rundschreiben nun in Kraft und in der Praxis tauchen regelmässig Fragen zur Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung bei Fonds auf.

Wann liegt ein aufklärungspflichtiges Klumpenrisiko vor?

Gemäss Rz. 9 ff. FINMA-RS 2025/2 besteht ein Hinweis auf ein marktunübliches Klumpenrisiko, wenn folgende Schwellenwerte erreicht oder überschritten werden:

  • 10% oder mehr in einem Einzeltitel
  • 20% oder mehr bei einem einzelnen Emittenten

Werden diese Schwellen überschritten, müssen Kundinnen und Kunden aktiv über die bestehende Risikokonzentration informiert werden. Die FINMA schafft damit klare Anhaltspunkte für die Praxis und erhöht die Rechtssicherheit in Beratung und Vermögensverwaltung von Privatkunden.

Ausnahme für kollektive Anlagen im Anhörungsverfahren nicht unumstritten

Gemäss Rz. 12 FINMA-RS 2025/2 sind Investitionen in Fonds nicht von der vorgenannten Informationspflicht betroffen, sofern sie selbst regulatorischen Risikoverteilungsvorschriften unterliegen. Welche Fondsarten von der Informationspflicht ausgenommen sein sollen, war im Rahmen des Anhörungsverfahrens zum Rundschreiben 2025/2 unter Branchenteilnehmenden nicht unumstritten. Mehrere Eingaben von Branchenverbänden wiesen darauf hin, dass die Risikokonzentrationen je nach Art der kollektiven Kapitalanlage erheblich variieren können. Konkret wurde angemerkt, dass sich ein Schweizer Effektenfonds an den Risikoverteilungsvorgaben der EU-UCITS Fonds orientiert, während ein übriger Fonds für traditionelle Anlagen nur begrenzten Diversifikationsvorgaben unterliegt.

So argumentiert der Schweizerische Verband der Vermögensverwalter (VSV), dass die vorgeschlagenen Konzentrationsregeln für Direktinvestitionen in festverzinsliche Anlagen (z.B. Staatsanleihen) in der Praxis kaum sinnvoll umsetzbar sind. Die Regeln zwängen Anleger faktisch in kollektive Kapitalanlagen (Fonds), da nur diese von den Konzentrationsbeschränkungen ausgenommen sind. Darüber hinaus verlangten einige Anhörungsteilnehmende, wie die Schweizerische Genossenschaft für Vermögensverwalter (SGVV), die Ausnahmeregelung auf weitere breit diversifizierte Finanzinstrumente auszuweiten, beispielsweise auf AMCs.

Der Ansatz der FINMA

Die FINMA hat sich in ihrer Würdigung für folgenden Ansatz entschieden: Alle von der FINMA bewilligten kollektiven Kapitalanlagen unterliegen – ungeachtet der unterschiedlichen Strenge der Vorgaben im KAG zu den vier Fondsarten – regulatorischen Risikoverteilungsvorschriften und weisen eine innere Diversifikation auf. Zudem werden Anleger über die Risikostruktur in Fondsprospekten und weiteren Unterlagen informiert.

Die FINMA bestätigt auf Nachfrage, dass auch EU-UCITS Fonds unter die Ausnahme fallen. Dieselbe nicht von der FINMA bestätigte Annahme dürfte auch für Fonds gelten, die zum Vertrieb an Retail-Anleger zugelassen sind und in UK, Singapur oder den USA unter den lokal anwendbaren Bestimmungen herausgegeben werden. Zur Anwendung bei EU-AIF meint die FINMA es sei massgeblich, ob die lokalen AIF-Vorschriften im jeweiligen Mitgliedsstaat regulatorischen Risikoverteilungsvorschriften unterliegen.

Eine Erweiterung der Ausnahme auf weitere breit diversifizierte Instrumente wie AMCs oder Obligationen lehnte die FINMA hingegen ab: Bei AMCs tragen Anleger das Emittentenrisiko, da es sich um strukturierte Produkte handelt. Bei Obligationen bestehen neben dem Emittentenrisiko zusätzlich Zinsänderungsrisiken, die bei fehlender Portfoliodiversifikation zu relevanten Konzentrationsrisiken führen können.

Haben Sie Fragen zur Klassifikation einzelner Fonds?

Die korrekte Einordnung eines Fonds kann im Einzelfall komplex sein. Bei Unklarheiten steht Ihnen gwp gerne zur Verfügung.

18.03.2026




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