Nachhaltigkeit – im Einklang mit den Kundenbedürfnissen

Überblick – Nachhaltigkeit für den Schweizer Finanzplatz

Als Mitglied der Vereinten Nationen (UN) hat sich die Schweiz verpflichtet, die Agenda 2030 für eine nachhaltige Entwicklung der UN umzusetzen und hat 2017 das Pariser Klimaabkommen ratifiziert. Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) und die Schweizerische Nationalbank (SNB) sind in den vergangenen Jahren dem «Network for Greening the Financial System» beigetreten, zudem hat sich die Schweiz der «Internationalen Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen» angeschlossen.

Im letzten Sommer hat eine Welle von Publikationen rund um die Themen Sustainable Finance und Klimarisiken aufgezeigt, dass der Schweizer Finanzplatz seine Position als führender Standort für nachhaltige Finanzdienstleistungen trotz verstärktem internationalem Wettbewerb verteidigen und weiter ausbauen will. Ferner ist zu erwarten, dass Entwicklungen im Ausland, wie bspw. der ambitionierte EU-Aktionsplan zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums, Auswirkungen auf die Schweiz haben werden.

Fokusthema 1: Regulatorische Entwicklungen und Berichterstattung

Wer sich als nachhaltig positioniert und darüber Bericht erstattet, muss sicherstellen, dass die Berichterstattungsprozesse auf den richtigen Daten basieren und die notwendigen Kontrollen beinhalten. Die Anforderungen hängen dabei von der jeweiligen Jurisdiktion ab.

Schweiz:

Im Einklang mit den Ambitionen des Landes für nachhaltige Finanzdienstleistungen, hat die Schweiz die folgenden Schritte unternommen:

  • Nach Ablehnung der sogenannten Konzernverantwortungsinitiative werden grosse Schweizer Unternehmen durch neue Bestimmungen zur Berichterstattung über nichtfinanzielle Belange (OR 964bis ff.) gesetzlich verpflichtet, Transparenz zu schaffen über die Risiken ihrer Geschäftstätigkeit in den Bereichen Umwelt, Sozialbelange, Arbeitnehmerbelange, Menschenrechte sowie Bekämpfung der Korruption und dagegen ergriffenen Massnahmen.
     
  • Im Januar 2021 hat die Schweiz der «Arbeitsgruppe Klimaberichterstattung» (Task Force on Climate-related Financial Disclosures TCFD) offiziell ihre Unterstützung zugesagt.
     
  • Das FINMA-Rundschreiben «Offenlegung - Banken» wurde überarbeitet. Die revidierte Version ist am 1. Juli 2021 in Kraft getreten. Das Rundschreiben legt fest, dass zunächst die grossen Banken (Aufsichtskategorien 1 und 2) in den Anwendungsbereich der Offenlegungspflichten für klimabezogene Finanzrisiken fallen werden.
     
  • Der Bundesrat hat beschlossen, Änderungsvorschläge zum Schweizer Finanzmarktrecht im Zusammenhang mit dem Thema «Greenwashing» bei Bedarf bis Herbst 2021 zu verhandeln.​​​​​

Europäische Union:

Die EU implementiert Massnahmen, die in ihrem Aktionsplan zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums festgelegt wurden. Einige der wichtigsten Regelungen sind im Folgenden zusammengefasst:

  • Die Verordnung zur EU-Klimataxonomie, die am 12. Juli 2020 in Kraft getreten ist, bildet ein einheitliches europäisches Klassifizierungssystem für ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten ab. Sie folgt sechs zentralen Umweltzielen und definiert eine wirtschaftliche Tätigkeit dann als nachhaltig, wenn diese mindestens zu einem dieser Ziele beiträgt, ohne gleichzeitig einem der anderen Ziele signifikant zu schaden.
     
  • Die Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen (Non-Financial Reporting Directive NFRD) bildet den EU-Rechtsrahmen zur Regelung der Offenlegung von nichtfinanziellen Informationen durch Unternehmen (alle Branchen). Sie wurde im Jahr 2014 verabschiedet und legt fest, dass Unternehmen ab 2018 zu ESG-Aspekten Bericht erstatten müssen. Die NFRD ist vergleichsweise flexibel - sie gilt bislang nur für grosse Unternehmen und enthält sogenannte «Comply-or-Explain»-Klauseln. Die EU hat nun kürzlich die neue Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive CSRD) veröffentlicht, welche die NFRD ablöst.
     
  • Die neue EU-Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (Sustainable Finance Disclosure Regulation SFDR) führt entsprechende Vorschriften für Finanzmarktteilnehmer und Berater ein. Die SFDR gilt auf Unternehmens- und Produktebene und fordert in jedem Fall eine Berichterstattung über Nachhaltigkeitsrisiken, auch wenn keine ESG-spezifischen Produkte angeboten werden. Für ESG-Produkte sind indes zusätzliche Offenlegungen erforderlich. Seit dem 10. März 2021 ist die SFDR in Kraft, allerdings besteht vorerst nur auf der ersten Umsetzungsstufe Handlungsbedarf, weitere Offenlegungspflichten folgen in einer späteren Entwicklungsphase. Wie bei vielen EU-Verordnungen wurden zuerst die grundlegenden Rahmenprinzipien für eine Verordnung festgelegt, ohne jedoch technische Details zu spezifizieren. Die SFDR verlangt von Finanzmarktteilnehmern im Weiteren die Offenlegung ihrer Richtlinien zur Berücksichtigung nachteiliger Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (Principal Adverse Impacts PAI) auf einer «Comply-or-Explain»-Basis. Die Stufe 2 der SFDR wird in Kraft treten, sobald die Verordnung durch technische Regulierungsstandards (Regulatory Technical Standards RTS) ergänzt wurde, was für 2023 erwartet wird. Die RTS werden auch die Verknüpfungen mit der Taxonomie detaillierter spezifizieren.​​​

Die SFDR, die NFRD und die Taxonomie basieren alle auf europäischer Gesetzgebung und sind in den EU-Staaten ohne weitere Übersetzung in lokales Recht sofort einklagbar. Die Verbindungen zwischen den drei Rahmenwerken werden weiter präzisiert.

Global:

Die folgende Entwicklung auf globaler Ebene ist zudem ergänzend zu erwähnen:

  • Beim Treffen der G7-Finanzminister/-innen am 5. Juni 2021 wurde ein Kommuniqué veröffentlicht, das auf die laufenden Arbeiten zur Gründung eines neuen Nachhaltigkeitsgremiums innerhalb der Struktur der IFRS Foundation verweist. Ziel ist es, eine globale Grundlage für die Offenlegung nachhaltigkeitsbezogener Aspekte im Rahmen finanzieller Informationen zu schaffen, die auf den Grundlagen der TCFD basiert. Zudem soll eine Verpflichtung zur Klimaberichterstattung für Unternehmen, die sich an die IFRS-Standards halten, eingeführt werden.

In Anbetracht der regulatorischen Entwicklungen ist es unerlässlich, dass Finanzinstitute

  • Klarheit darüber haben, zu welchen Standards sie sich verpflichtet haben und welche Regulationen (von welchen Einheiten) anzuwenden sind.
  • Umfang und Wesentlichkeit der Berichterstattung festlegen.
  • eine starke Governance und griffige Kontrollen im Berichterstattungsprozess implementieren.
     

Fokusthema 2: Compliance und Konsistenz in der Umsetzung

Die Ausrichtung auf nachhaltige Anlagen erfordert Anpassungen an Prozessen, Kontrollen, Weisungen, Verträgen und Systemen sowie - insbesondere - an der Kommunikation mit der Kundschaft. Diese Anpassungen sind vollumfänglich darauf auszurichten, dass die Nachhaltigkeitsversprechen an die Kunden eingehalten werden.

  • Die Kundenpräferenzen (und -anweisungen) müssen klar verstanden und dokumentiert werden.
  • Investitionen und Beratung müssen in Übereinstimmung mit der Kommunikation und den Erwartungen ausgewählt und bereitgestellt werden.
  • Die Kundenberichte sind so zu erstellen, dass die Kunden einen angemessenen Überblick erhalten, ob bzw. wie ihre Erwartungen erfüllt wurden.
     

Fazit

In der EU aktive Finanzmarktteilnehmer, die für ihre Kunden nachhaltige Finanzdienstleistungen erbringen möchten, stehen vor der Herausforderung, steigenden Anforderungen an Berichterstattung und Compliance gerecht zu werden. Da in einem Unternehmen häufig viele verschiedene Bereiche betroffen und einige Umsetzungsaspekte noch unklar sind, können eine externe Sichtweise, eine Überprüfung der Schlüsselkontrollen und ein Benchmark-Vergleich äusserst wertvoll sein.

09.07.2021




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