Kunsthandel und Geldwäscherei: Quo vadis?

Die FATF (Financial Action Task Force) beabsichtigte bereits seit geraumer Zeit, den Kunsthandel den Geldwäschereibestimmungen zu unterstellen. Allerdings sind Kunsthändler/-innen bis zum heutigen Datum nicht in den FATF-Empfehlungen erwähnt. Sie unterstehen jedoch seit der Inkraftsetzung der EU-Richtlinie 2001/97/EG vom 4. Dezember 2001 den «Know-Your-Client»-Regeln, sobald eine Barzahlung in der Höhe von mindestens EUR 15'000 erfolgt. Letzterer Schwellenwert liegt nun seit dem 10. Januar 2020 bei EUR 10'000 (vgl. 5. EU-Geldwäschereirichtlinie).

Wie sieht die regulatorische Landschaft in der Schweiz aus?

Dem Kunsthandel in der Schweiz wurden bis Ende 2015 keine direkten Sorgfaltspflichten zur Geldwäschereiprävention auferlegt, da das GwG lediglich für Finanzintermediäre (darunter auch Vertreiber von Finanzprodukten des «Art Bankings» wie Investment- und Spekulationsfonds) sowie für Kunstmarktteilnehmer, die beispielsweise an der Finanzierung einer Transaktion durch Kreditgeschäfte beteiligt sind, anwendbar war.

Das KGTG (Kulturgütertransfergesetz) verpflichtet die im Kunstmarkt tätigen Personen seit längerem, die Identität des Verkäufers bzw. der einliefernden Person festzustellen. Dabei müssen sie bei natürlichen Personen und Inhaber/-innen von Einzelunternehmen den Namen, Vornamen, das Geburtsdatum, die Wohnsitzadresse und die Staatsangehörigkeit einholen. Bei juristischen Personen und Personengesellschaften muss lediglich die Firma sowie die Domiziladresse zur Kenntnis gebracht werden.

Die seit dem 1. Januar 2016 geltende Regelung unterstellt nun aber auch Händler/-innen dem GwG. Unter Händler/-innen sind natürliche und juristische Personen zu subsumieren, die gewerblich mit (Kultur- und Kunst-)Gütern handeln und dabei Bargeld annehmen. Konkret: Sofern diese im Rahmen eines Handelsgeschäfts eine Barzahlung in der Höhe von mehr als CHF 100’000 entgegennehmen, kommen die Sorgfaltspflichten gemäss Art. 8a GwG zur Anwendung. Den Sorgfaltspflichten unterstehen die Händler/-innen auch, wenn die Barzahlung in mehreren Tranchen erfolgt und die einzelnen Tranchen unter CHF 100'000 liegen. Ebenfalls unterstehen Händlerinnen und Händler gemäss Art. 9 Abs. 1bis GwG einer Meldepflicht an die MROS, wenn gestützt auf die erhobenen Angaben und gemachten Feststellungen Wissen oder ein begründeter Verdacht vorliegt, dass die Barzahlungsmittel bei einem Handelsgeschäft im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Art. 260ter Ziff. 1 oder Art. 305bis StGB stehen, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren oder der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen.

Nichtsdestotrotz sollte man auch bei denjenigen Geschäften vorsichtig agieren, die unterhalb des Grenzwertes liegen und bei denen demzufolge die Sorgfalts- und Meldepflichten nicht anwendbar sind. Zudem muss auch die strafrechtliche Perspektive beachtet werden. Unabhängig von den sich aus dem GwG ergebenden Sorgfalts- und Meldepflichten kann sich jedermann der Geldwäscherei strafbar machen, wobei Eventualvorsatz genügt; und gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann Geldwäscherei auch durch Unterlassung begangen werden. Sämtliche in die Prävention und Bekämpfung der Geldwäscherei rechtlich eingebundenen Personen können sich der Geldwäscherei strafbar machen, wenn sie ihren Sorgfaltspflichten trotz konkretem Verdacht auf eine verbrecherische Herkunft von Vermögenswerten nicht nachkommen und dadurch eine Verdachtsmeldung unterbleibt.

Pflicht zur Unterstellung an eine SRO?

Die Händler/-innen unterliegen keinerlei Aufsicht. Ihnen obliegt gemäss Art. 15 GwG lediglich die Beauftragung einer Revisionsstelle, falls ein Bargeschäft über CHF 100'000 getätigt wird. Diese Pflicht besteht unabhängig von der Revisionspflicht gemäss Art. 727 und 727a OR.

Das Risiko wirkungsvoll minimieren

Eine erfolgreiche Umsetzung der GwG-Regelungen bedingt auch ein griffiges Risikomanagement in Form eines GwG-Frameworks, womit man eine Risikoanalyse anhand der folgenden Faktoren vornimmt: Kunden-, Produkt-/Dienstleistungs- und Transaktionsrisiko sowie geographische Risiken. Ein solches GwG-Framework muss periodisch überprüft und allenfalls angepasst werden. Für sämtliche Kunsthandel-Teilnehmenden empfiehlt es sich, regelmässig und praxisorientiert im Bereich GwG zu schulen. Dazu gehören auch konkrete Handlungsanweisungen für Mitarbeitende sowie interne Richtlinien.

30.04.2020




Felder mit einem * müssen ausgefüllt werden.

Die von Ihnen angegebenen Daten werden ausschliesslich zum Personalisieren unseres Newsletters verwendet und nicht an Dritte weiter gegeben. Die Angaben sind freiwillig. Zu statistischen Zwecken führen wir ein Link-Tracking durch.